Hinweisgebersystem


Die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Ordnungsvorschriften und internen Regeln wie sie in unserem und speziellen Regelwerken niedergelegt sind, hat für die Nibler GmbH höchste Priorität. Um unserem Anspruch gerecht zu werden, leben wir einerseits eine Fehlerkultur, die nicht daraus besteht, anderen Schuld zuzuweisen, sondern darin, gemeinsam aus Fehlern zu lernen. Andererseits dulden wir jedoch kein vorsätzliches Fehlverhalten und keine vorsätzlichen Straftaten.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, von möglichem Fehlverhalten unserer eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder denen unserer Zulieferer zu erfahren, um rechtswidriges Handeln und Regelverstöße zu unterbinden und Schaden von der Nibler GmbH und ihren Beschäftigten abzuwenden. Daher haben wir eine interne Meldestelle eingerichtet, wie es auch das Hinweisgeberschutzgesetz verlangt.

Dabei geht es um Hinweise auf einen Verdacht von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und um einen Verdacht auf Fehlverhalten durch vorsätzliche Verstöße gegen interne Regeln.

Beispiele für ein potenzielles Fehlverhalten sind:
  • Straftaten, z.B. Betrug, Diebstahl, Vorteilsnahme oder Geldwäsche.
  • Verhaltensweisen, die das Recht auf Gleichbehandlung verletzen.
  • Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltschutzbestimmungen bei der Nibler GmbH und ihren Lieferanten.
  • Verstöße gegen den Verhaltenskodex und unternehmensinterne Richtlinien.

Wichtig: Die interne Meldestelle ist keine Beschwerdestelle und auch kein Kummerkasten.

In Zweifelsfällen kann man aber den Rat der internen Meldestelle einholen.

Als Meldestellenbeauftragte/n haben wir Frau Katrin Huber (Vertretung Manfred Leicher) berufen. Die interne Meldestelle nimmt vertrauliche Hinweise entgegen und ist wie folgt erreichbar:

Telefonisch: +49 89 748584-444
Schriftlich: Meldestelle HinSchG
Höllrich GmbH Bau von Stark- und Schwachstromanlagen
c/o Nibler GmbH Fernleitungsbau
Kistlerhofstraße 176
81379 München
Per E-Mail: hinweisgeber@hoellrich.de
Internet: www.hoellrich.de
Der Name der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers bleibt vertraulich. Die Identität wird grundsätzlich nicht offengelegt, es sei denn, der Betreffende wünscht dies.

Wie geht es weiter und was passiert mit Hinweisen?
Der Grundsatz eines fairen Verfahrens ist ein wichtiges Element des Hinweisgebersystems. Er garantiert den größtmöglichen Schutz sowohl für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber als auch für Betroffene. Das bedeutet, dass jeder Hinweis zunächst plausibilisiert wird und erst bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Untersuchungen eingeleitet werden. Diese werden besonders vertraulich geführt. Für Betroffene gilt die Unschuldsvermutung, bis ein Fehlverhalten nachgewiesen ist. Wir ergreifen keine Maßnahmen, um anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber zu identifizieren. Benachteiligungen von Hinweisgerinnen und Hinweisgebern werden nicht toleriert und stellen selbst ein Fehlverhalten dar, dem nachgegangen wird.